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Vergütung

Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren wird bei Beginn der Tätigkeit erörtert. Im Anfangsstadium ist es jedoch oft noch nicht möglich, den genauen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit vorherzusehen, so dass in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt eine genaue Kostenkalkulation vorgenommen werden kann.

1. Beratung

Sofern sich die anwaltliche Tätigkeit ausschließlich auf Beratungsleistungen erstreckt, wird eine Gebührenvereinbarung getroffen. Der Inhalt der Gebührenvereinbarung wird inhaltlich erörtert und sodann vertraglich niedergelegt. Bei einer Erstberatung sind die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf höchstens 190,00 € zzgl. MwSt. begrenzt. Die Vergütung aus der Erstberatung wird bei Mandatsübernahme vollständig angerechnet.

2. Außergerichtliche Vertretung

Die anwaltliche Vergütung wird bei einer außergerichtlichen Tätigkeit auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Auch bei einer außergerichtlichen Tätigkeit besteht die Möglichkeit, eine Gebührenvereinbarung auf der Basis eines Zeithonorars zu treffen, wobei keine Stundensätze vereinbart werden, die die gesetzliche Vergütung überschreiten. Dies kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn absehbar ist, dass die gesetzliche Vergütung den entstehenden Aufwand nicht abdecken wird.

3. Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bei einem gerichtlichen Verfahren wird jeweils auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe geprüft. Über den Antrag auf Gewährung von Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe sowie über deren Umfang entscheidet das Gericht.